Der Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit" wird in verschiedenen Bereichen unterschiedlich definiert. Ihn gibt es in der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung), in der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung), in der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) und in der Wiedergutmachung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG). In anderen Bereichen, wie dem sozialen Entschädigungsrecht, ist der Begriff der MdE durch den Begriff Grad der Schädigungsfolge (GdS) oder Grad der Behinderung (GdB) ersetzt worden.
"MdE" bezeichnet den Umfang einer Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens, soweit die Beeinträchtigung kausal auf ein schädigendes, nach dem jeweiligen Gesetz geschütztes Ereignis zurückzuführen ist. MdE ist hier auf verlorene Fähigkeiten bezogen.
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Verglichen wird also die Arbeitskraft/Leistungsfähigkeit vor und nach dem Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit). Der individuelle Beruf des Versicherten bleibt außer Betracht.
Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit wird in Prozent angegeben und im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung festgestellt. Der Unfallversicherungsträger wird hier in der Regel aufgrund der Amtsermittlung ohne separate Antragstellung des Versicherten tätig und schlägt drei Gutachter vor.
MdE und Rentenhöhe
Nach dem Grad der MdE und dem Jahresarbeitsverdienst berechnet sich in der gesetzlichen Unfallversicherung die Höhe der Renten.
Ist die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Versicherungsfälle gemindert, wird die MdE für jeden Versicherungsfall gesondert festgestellt, dementsprechend werden mehrere Renten bezahlt, wenn sie zusammen mindestens eine Höhe von 20 % erreichen (für Versicherungsfälle ab dem 1. Januar 2008 bei landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, sowie nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige ist eine Gesamt-MdE von wenigstens 30 % Voraussetzung für eine Rente). Allerdings werden Prozentsätze unter 10 nicht berücksichtigt. Hat ein Arbeitsunfall zu Schäden an mehreren Körperteilen und / oder Organen geführt, so ist die MdE nicht durch Addition der für die einzelnen Körperschäden angenommenen MdE-Sätze zu ermitteln (Ausnahme: Addition, wenn keinerlei Überlappung der Funktionseinschränkungen; vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. Dezember 2013 – AZ: L 2 U 416/11). Es kommt in diesen Fällen vielmehr auf die Gesamteinwirkung aller Einzelschäden auf die Erwerbsfähigkeit an. Die einzuschätzende Gesamt-MdE wird im Regelfall unter dem Additionswert liegen.
Bei der Bestimmung des Grades der MdE kommt es nicht darauf an, ob Versicherte tatsächlich einen Einkommensverlust erlitten haben (sprich weiterarbeiten können oder nicht), denn die gesetzliche Unfallversicherung gleicht keine konkreten Einkommensverluste aus (abstrakte Schadensbemessung). Dies kann bei Versicherungsfällen mit einer kleinen oder mittleren MdE - den Renten liegt im Mittel eine MdE um 25 % zu Grunde - zu Einkommensverbesserungen führen, wenn die betroffene Person trotz der Beeinträchtigung die Arbeit / Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt und weiterhin das ursprüngliche Arbeitseinkommen erzielt.
MdE-Tabellen
Im Laufe der Zeit haben sich durch die Praxis und aufgrund von Rechtsprechung für die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Erfahrungswerte gebildet, die in sogenannten MdE-Tabellen dargestellt werden. Diese sollen bei vergleichbaren Körperschäden eine Gleichbehandlung der Verletzten ermöglichen. Eine schematische Anwendung dieser Erfahrungswerte darf aber nicht erfolgen. Abzustellen ist immer auf die Gegebenheiten des Einzelfalls. Zudem sind die Standardwerke der Gutachtenliteratur aufgrund ihrer jahrzehntelanger Nichtaktualisierung in der Kritik, denn die medizinische Behandlung, die Prothesentechnik und nicht zuletzt der Arbeitsmarkt haben sich grundlegend über die Zeit verändert.
MdE vs. GdS vs. GdB
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß dem SGB VII entspricht übrigens nicht (zwangsläufig) dem Grad der Behinderung (GdB) nach dem SGB IX. Dieser Unterschied kommt aufgrund unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe zustande. Während beim GdB alle tatsächlich vorliegenden - also auch unfallunabhängigen - Gesundheitsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, fließen in die unfallbedingte MdE nur die Beeinträchtigungen ein, die auf den Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) zurückzuführen sind. Zudem wird eifrig über eine Angleichung von MdE, GdS (Grad der Schädigungsfolge, aus dem Sozialen Entschädigungsrecht) und GdB diskutiert, da die MdE laut juristischer Definition die ideelle Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht berücksichtigt und nur auf die Erwerbstätigkeit abstellt.