Als Jahresarbeitsverdienst, kurz JAV, gilt das Arbeitsentgelt (aus abhängiger Beschäftigung, § 14 SGB IV) und das Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit, § 15 SGB IV) in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist (§ 82 Abs. 1 SGB VII). Er spiegelt damit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten vor dem Versicherungsfall wieder.
Räumt ein abgeschlossener Tarifvertrag rückwirkend einen Anspruch auf weiteres Arbeitsentgelt für diese 12 Kalendermonate ein, so gehört auch dieses zum zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt.
Für Zeiten innerhalb der zu betrachtenden 12 Monate, in denen der Versicherte kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen der übrigen Zeit herangezogen.
Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 43 und 44 des Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als Arbeitsentgelt.
Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, einen Versicherungsfall, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. Für Berufssoldaten gilt dies entsprechend.
"Günstigerprüfung"
Erleidet jemand, der als Soldat auf Zeit, als Wehr- oder Zivildienstleistender oder als Entwicklungshelfer, beim besonderen Einsatz des Zivilschutzes oder bei einem Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz tätig wird, einen Versicherungsfall, wird als Jahresarbeitsverdienst das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das er durch eine Tätigkeit erzielt hätte, die der letzten Tätigkeit vor den genannten Zeiten entspricht, wenn es für ihn günstiger ist.
Ereignet sich der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres seit Beendigung einer Berufsausbildung, bleibt das während der Berufsausbildung erzielte Arbeitsentgelt außer Betracht, wenn es für den Versicherten günstiger ist.
Kinder- und Mindest-Jahresarbeitsverdienst
Für Kinder unter 15 Jahren ist die Höhe des JAV in § 86 SGB VII festgelegt. Für Versicherte ab dem 15. Lebensjahr existiert ein Mindest-JAV (§ 85 Abs. 1 SGB VII). Der JAV für Kinder und der Mindest-JAV sind von der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße abhängig, die für die alten und neuen Bundesländer jährlich neu festgelegt wird. Demzufolge beträgt der Jahresarbeitsverdienst für Versicherte
- bis zum 6. Lebensjahr 25 %,
- vom 6. bis zum 15. Lebensjahr 33 1/3 %,
- vom 15. bis zum 18. Lebensjahr mindestens 40 % und
- ab dem 18. Lebensjahr mindestens 60 %
der jeweiligen Bezugsgröße.
Höchstjahresarbeitsverdienst
Für die Berechnung der Berufskrankheits- bzw. Verletztenrente (Unfallrente) der gesetzlichen Unfallversicherung existiert auch eine Obergrenze. Dieser Jahresarbeitsverdienst (Höchst-JAV) ist auf das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße begrenzt, kann durch Regelungen in der Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers aber erhöht werden (§ 85 Abs. 2 SGB VII).
JAV-Neufestsetzung
Das gesetzliche Unfallversicherungsrecht sieht in § 90 Absatz 1 SGB VII für den Versicherten, wenn es für ihn günstiger ist, eine Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Beendigung der Schul- bzw. Berufsausbildung (voraussichtlich beendet worden wäre oder bei einem regelmäßigen Verlauf der Ausbildung tatsächlich beendet worden ist) vor, wenn sich der Versicherungsfall vor Beginn der Schulausbildung oder während der Schul- bzw. Berufsausbildung ereignet hat. Der Neufestsetzung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das in diesem Zeitpunkt (der Neufestsetzung) für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarifvertrag vorgesehen ist. Bei keiner tariflichen Regelung ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt. Damit wird der Rentenberechnung ein höheres Entgelt zugrunde gelegt und es wird bei Personen, die bereits vor oder während ihrer Ausbildung einen Unfall erleiden, verhindert, unbillig den typischerweise niedrigen JAV eines Auszubildenden für den Zeitraum der sich anschließendend höher entgoltenen Berufsausübung zugrunde zu legen.
Erhöhung des JAV aufgrund Alters, Berufsjahren oder tarifvertraglicher Regelung: Der Jahresarbeitsverdienst ist ebenso bei tarifvertraglich festgelegten Stufen bis zum 30. Lebensjahr und wegen der Erhöhung des Arbeitsentgelts bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Berufsjahren bis zum 30. Lebensjahr neu festzustellen.
Bei Versicherten, die vor Beginn oder während der Schul- oder Berufsausbildung einen Versicherungsfall erlitten oder zur Zeit des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aufgrund des Versicherungsfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, werden auch tarifliche Entgelterhöhungen, die nicht an Lebens- oder Berufsjahre, sondern an bestimmte Bewährungszeiten geknüpft sind, berücksichtigt. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Ist der Versicherungsfall vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten und lässt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Schul- oder Berufsausbildung nicht feststellen, welches Ausbildungsziel die Versicherten ohne den Versicherungsfall voraussichtlich erreicht hätten, wird der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 21. Lebensjahres auf 75 % und mit Vollendung des 25. Lebensjahres auf 10 % der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.