"Aufgabe" der Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, den Familienangehörigen des an den Folgen eines Versicherungsfalls gestorbenen Versicherten Ersatz für den entfallenden Unterhalt zu schaffen. Bei privaten Unfall(renten)versicherungen ist der Einschluss einer Witwen-, Witwerrente und / oder Waisenrente eher untypisch.
Hinterbliebenenrenten in der gesetzlichen Unfallversicherung
Alle Hinterbliebenenrenten in der gesetzlichen Unfallversicherung dürfen zusammen höchstens 80 % des Jahresarbeitsverdienstes betragen. Eine Beispielrechnung dazu befindet sich unten.
Darüber hinaus besteht oft ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV). Dazu ist ein Antrag erforderlich. Die Rentenversicherung prüft, ob ihre Rente wegen des Zusammentreffens mit der Rente der Unfallversicherung (diese selbst wird nicht gekürzt) zu kürzen ist.
Witwen-, Witwerrente
Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen können eine Hinterbliebenenrente erhalten, solange sie nicht wieder geheiratet haben oder eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen sind.
Einkommen der Witwe / des Witwers, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet.
Waisenrente
Kinder erhalten eine Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel während einer Schul- oder Berufsausbildung, kann die Waisenrente auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden und gegebenenfalls sogar darüber hinaus.
Weitere Hinterbliebenenrenten
Frühere Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Eltern von Versicherten, die im Jahr vor dem Tod von den Versicherten unterhalten wurden, können einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben. Auch dazu ist ein formloser Antrag beim Unfallversicherungsträger zu stellen.
Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten
Alle Hinterbliebenenrenten aufgrund des Todes der gleichen Person dürfen zusammen höchstens 80 % des Jahresarbeitsverdienstes betragen.
Frau Mustermann verstirbt an den Folgen einer Berufskrankheit und hinterlässt einen Witwer sowie 3 minderjährige Waisen. Der Jahresarbeitsverdienst vor dem Unfall betrug 36.000 Euro.
Die Witwerrente beträgt nach dem Sterbevierteljahr 40 % des Jahresarbeitsverdienstes, also jährlich 14.400 Euro (monatlich 1.200 Euro).
Die drei Waisenrenten betragen je 20 % des Jahresarbeitsverdienstes, also jährlich 7.200 Euro (monatlich 600 Euro). Alle Renten zusammen betragen 100 % des Jahresarbeitsverdienstes. Der Höchstbetrag wird also überschritten. Die Renten sind wie folgt zu kürzen:
Witwer: 1.200 (Einzelrente) x 2.400 (Höchstbetrag) : 3.000 (Summe aller Renten) = 960
Waisen jeweils: 600 (Einzelrente) x 2.400 (Höchstbetrag) : 3.000 (Summe aller Renten) = 480
Ergebnis:
Jede Waise erhält eine Rente in Höhe von monatlich 480 Euro. Die Witwe erhält eine Rente in Höhe von monatlich 960 Euro.
Das Einkommen des Witwer wird auf dessen Witwerrente teilweise angerechnet. Bei Waisenrenten findet keine Einkommensanrechnung mehr statt.