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Unfallrente Anrechnung beim Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich dient seit 1977 bei der Scheidung dem Zweck, die verschieden hohen Anwartschaften (Ansprüche) sowie Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die die einzelnen Ehepartner während der Ehe erworben haben, auszugleichen. Als Ehezeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht, einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, im Rahmen des Ehescheidungsprozesses auf rechtlicher Grundlage des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführt. Er kann auch ausgeschlossen werden. Anders als beim Zugewinnausgleich, bei dem das vorhandene Vermögen unter den Parteien aufgeteilt wird, ist für den Versorgungsausgleich kein gesonderter Antrag im Scheidungsverfahren erforderlich.

Scheidung: Mann und Frau mit Ehering und roten Kreuzen auf der Handrückseite

Renten der gesetzlichen Unfallversicherung beim Versorgungsausgleich

Nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen unter anderem Leistungen, die als Entschädigung gewährt werden, wie Unfallrenten bzw. Verletztenrenten eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers. Hierbei handelt es sich nämlich um Anrechte, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten bzw. Lebenspartner begründet oder aufrecht erhalten worden sind.

Private Unfallrenten beim Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich sind nach § 28 Versorgungsausgleichsgesetz Renten aus privaten Unfallversicherungsverträgen nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. Anderenfalls sind private Unfallrenten nicht zu berücksichtigen. Findet ein Ausgleich statt, betrifft er die gesamte Invaliditätsrente – und zwar im Wege des schuldrechtlichen Ausgleichs nach der Scheidung.

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